Modellflug
Wichtig |
Zutrittsberechtigung Modellfliegerische Aktivitäten auf dem Flugplatz St. Stephan ist ausschliesslich Personen erlaubt, die auf Grund der geltenden Statuten Mitglieder der Modellfluggruppe Obersimmental des AeCS/SMV sind und die sich mittels Ausweis als solche ausweisen können. |
Modellflug-Betriebszeiten |
Zur Zeit gelten folgende Modellflug-Betriebszeiten: Montag bis Freitag: 08:00 bis 20:00 Uhr; Samstag und Sonntag 08:00 bis 19:00 Uhr. An folgenden Feiertagen ist der Flugplatz für den Modellflug geschlossen: Weihnachten (25. Dezember), Karfreitag, Ostersonntag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Bettag. An folgenden Feiertagen gelten die Modellflug-Betriebszeiten wie an Sonntagen: Stephanstag (26. Dezember), Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Ostermontag, Pfingstmontag, Nationaler Feiertag (1. August). Einschränkungen während Flugbetrieb oder während Veranstaltungen siehe TERMINE. |
Drohnen |
Es gilt die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. |
Drachen |
Es gilt die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. |
Modellflug |
Es gilt die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. |
BAZL-Karte |
Die Karte können Sie hier einsehen. Auszug aus der Verordnung VLK 748.941: Art. 9 Flugbeschränkungen 1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes; b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes; c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen. 2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen. Art. 17 1 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird; c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4. Art. 18 1 Ausnahmen von den Einschränkungen 1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL. 2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. |