Infos für Interessierte und Besucher
Veranstaltungen | Planen Sie einen Event? Der Flugplatz steht in beschränktem Rahmen für aviatische und nicht-aviatische Veranstaltungen zur Verfügung. Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne und unverbindlich zur Verfügung. |
Flugplatz |
Haben Sie Fragen rund um den Flugplatz? Senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen. Wir werden uns bemühen, Ihr Anliegen umgehend zu beantworten. |
Sicherheit |
Beachten Sie bitte die Beschilderungen. Betreten und Befahren von Flugpiste, Rollwegen und Abstellplätzen ist richterlich verboten. Benutzen Sie bitte ausschliesslich die öffentlichen Wege. Danke |
Modellflug, Drohnen, Hängegleiter, Gleitschirme |
Es gilt die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. |
BAZL-Karte |
Die Karte können Sie hier einsehen. Auszug aus der Verordnung VLK 748.941: Art. 9 Flugbeschränkungen 1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes; b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes; c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen. 2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen. Art. 17 1 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird; c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4. Art. 18 1 Ausnahmen von den Einschränkungen 1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL. 2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. |